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    (gültig ab 09.09.2013)
www.Kameraschutz24.de 

Hinweis:
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Kündigungen oder Schadenmeldungen) sind ausschließlich schriftlich an die Schutzbrief24 GmbH, Postfach 4133, 59037 Hamm zu richten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte ausschließlich an Schutzbrief24:
Hotline 01805 – 24 42 63 * weltweit: +49 – 2381 – 969 219 952
(Montag bis Freitag | 8.30h – 18.00h)
(* 0,14 € je angefangener Minute aus dem deutschen Festnetz, ggf. abweichender Mobilfunktarif)

Versicherungsnehmer:
Schutzbrief24 Verwaltungs- u. Vertriebsgesellschaft mbH, Postfach 4133, 59037 Hamm (kurz SB24)

Versicherter:

Versicherter ist der jeweilige Kunde, der einen Schutzbrief erworben hat.

Versicherer:

AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln (kurz AXA)

§ 1 Versicherte Geräte

1. Die Versicherung erstreckt sich auf das im Schutzbrief benannte neue Gerät des privaten oder gewerblichen Gebrauchs. Im Einzelnen können dies sein:
a) mobile Geräte der Unterhaltungselektronik (tragbarer CD-, MP3-, DVD-Player und andere Musikwiedergabegeräte), Bildaufzeichnung (Fotoapparate, Kameras, Camcorder) und Präsentationstechnik (Projektoren, Beamer, Fernsehgeräte mit Plasmabildschirm);
b) Notebooks, Tablet-Pc´s und andere mobil einsetzbare PC-Systeme;
c) stationäre elektrische Geräte im Haushalt (Kühl-,Gefrierschränke, Herde, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Trockner), stationäre Anlagen der Unterhaltungselektronik (HiFi-Geräte, Video-, DVD-Player, Fernsehgeräte ohne Plasmabildschirm), stationäre Geräte der Kommunikationstechnik und stationäre Telefonanlagen;
d) PC Systeme, bei PC-Komplettpaketen inklusive aller im Paket enthaltener Komponenten (Monitor, Drucker, Scanner, Maus, Tastatur). Bei Kauf von Einzelkomponenten gilt die Versicherung nur für die einzeln versicherte Komponente.
e) Mobilfunkendgeräte (Handy/Smartphone/PDA)
2. Nicht versicherbar sind Ausstellungsgeräte, (re)importierte Geräte, Geräte ohne eigene Stromversorgung und Geräte, die bei Antragseingang bei Schutzbrief24 älter als 3 Monate/1 Monat (Smartphone/PDA) sind. Maßgeblich für die Berechnung des Alters ist das Kaufdatum des Erwerbs des Erstbesitzers.
3. Wird aufgrund falscher Angaben im Antrag erst nach Dokumentierung, z.B. anlässlich eines Schadens, festgestellt, dass:
a) das versicherte Gerät zu einem falschen Schutzpaket angemeldet wurde, erfolgt eine rückwirkende Einstufung in das richtige Schutzpaket. Die Prämien werden rückwirkend ab Vertragsbeginn richtig gestellt.
b) das versicherte Gerät nicht über diesen Vertrag versicherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Die Prämien werden abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro erstattet.

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherungsschutz besteht für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch:
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden, Flüssigkeitsschäden jedoch ohne Witterungseinflüsse (vgl. § 3 Ziff. 2c);
c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überspannung, Induktion, Kurzschluss;
d) Sabotage, Vandalismus, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
2. Versicherungsschutz besteht bei Verlust des Gerätes, sofern dies in der Beitrittserklärung entsprechend ausgewiesen ist, durch
a) Einbruchdiebstahl nur, wenn sich das Gerät in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem verschlossenen nicht einsehbaren Kofferraum eines verschlossenen PKW befand und der Einbruchdiebstahl nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde;
b) Diebstahl nur, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben wurde.
c) Raub oder Plünderung
d) Versicherungsschutz gegen die in Abs. 2a) bis 2c) betitelten Schäden besteht ausschließlich in den mit den Buchstaben „XT“ hervorgehobenen Tarifen
Bei Mobilfunkendgeräten besteht Versicherungsschutz gegen die in Abs. 2a) bis 2c) betitelten Schäden ausschließlich wenn Tarif StandardPlus (2a) oder PremiumPlus/ PlatinumPlus (2b bis 2c) dokumentiert wurde.
3. Versicherungsschutz besteht nach Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Gewährleistung auch für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler sowie Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler
4. Versicherungsschutz besteht für Gefriergutschäden durch Funktionsausfall des Gefrier- oder Kühlgerätes, sofern dieser ausschließlich durch einen Sachschaden i. S. von Ziffer 1 oder 3 verursacht wurde. Die Entschädigungsleistung beträgt maximal 250 € je Schaden, ohne Nachweis durch geeignete Belege maximal 50 € je Schaden.
5. Bei Zerstörung oder Beschädigung des Gerätes besteht Versicherungsschutz nur, wenn dieses inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehörs dem Versicherer zwecks Prüfung vorgelegt wird.

§ 3 Ausschlüsse

Versicherungsschutz besteht nicht für:
1. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte, Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie durch elementare Naturereignisse oder Kernenergie;
2. Schäden:
a) durch Abhandenkommen Liegenlassen, Vergessen und Verlieren;
b) durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung;
c) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse;
d) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur / Eingriffe nicht vom Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Gerätes;
e) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
f) an Leuchtmitteln und Röhren und damit fest verbundenen Baugruppen, Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
g) für die ein Händler oder ein sonstiger Veräußerer oder Hersteller im Rahmen der gesetzlichen (Haftung oder Gewährleistung) oder vertraglichen (Garantie) Bestimmungen zu haften hat; es sei denn, es handelt sich um Schäden gemäß § 2 Ziff. 1d);
h) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten oder eines berechtigten Nutzers des Gerätes.
3. Glasbruchschäden an Ceran-Kochfeldern;
4. unmittelbare und mittelbare Sachfolge- und Vermögensschäden;
5. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justage- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
6. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm-, und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen, erbracht werden.

§ 4 Umfang der Ersatzleistung

1. SB24 wickelt im Namen der AXA ersatzpflichtige Schäden direkt mit dem Versicherten ab. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich SB24 zu. Ein eigener Anspruch des Versicherten gegen AXA auf Zahlung oder Leistung der Entschädigung besteht nicht.
2. Die Ersatzleistung beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Freistellung des Versicherten von den Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherten.
3. Bei Verlust des Gerätes durch ein versichertes Ereignis sowie für den Fall, dass eine Reparatur technisch oder objektiv unmöglich oder unwirtschaftlich ist, beschränkt sich die Ersatzleistung auf die Freistellung von den Kosten der Gestellung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte (ggf. auch eines Gebrauchtgerätes) durch SB24.
4. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Überschreiten die Reparaturkosten oder die Beschaffungskosten für ein Ersatzgerät den Zeitwert des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schadens, erhält der Versicherte nach Wahl des Versicherers ein gebrauchtes Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz. Der Versicherte hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
5. Der Zeitwert des versicherten Gerätes ist im ersten Versicherungsjahr der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes, maximal jedoch die im Schutzbrief dokumentierte Deckungssumme. Der Zeitwert reduziert sich nach folgendem Verfahren: 1. Jahr: 100%; 2. Jahr: 80%; 3. Jahr: 60%; 4. und 5. Jahr: 40%.
5.1 Mobilfunkendgeräte:
Der Zeitwert des versicherten Gerätes ist im ersten Versicherungsjahr der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes, maximal jedoch die im Schutzbrief dokumentierte Deckungssumme. Der Zeitwert reduziert sich nach folgendem Verfahren: 1. Jahr: 100%; 2. Jahr: 80%; 3. Jahr: 60%. Die Deckungssumme beträgt je Schaden maximal 200 € im BasicPlus Paket; 350 € im StandardPlus Paket; 600 € im PremiumPlus Paket und 900 € im PlatinumPlus Paket. Zusätzlich wird der Versicherte je Schaden von den Kosten widerrechtlich entstandener Gesprächsgebühren in Höhe von maximal 10 € im StandardPlus Paket, 50 € im PremiumPlus Paket und 100 € im PlatinumPlus Paket freigestellt.
6. Überschreitet der Wert des Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Deckungssumme, leistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme abzüglich Selbstbehalt. § 75 VVG findet keine Anwendung.
7. Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung in Form von Geldersatz kann der Versicherer die Herausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs verlangen.

§ 5 Selbstbeteiligung

1. Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherte einen Selbstbehalt von 10% des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes/Bundels;
2. Bei bedingungsgemäß versichertem Eigentumsdelikt trägt der Versicherte einen Selbstbehalt von 25% des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes/Bundels.
2.1 Mobilfunkendgeräte:
Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherte je nach vereinbartem Schutzpaket einen Selbstbehalt in Höhe von: 15 € im BasicPlus/ StandardPlus, 25 € im PremiumPlus und 35 € im PlatinumPlus
Bei gemäß §2 Ziff. 2a versichertem Einbruchdiebstahl trägt der Versicherte je nach vereinbartem Schutzpaket einen Selbstbehalt in Höhe von:
15 € im StandardPlus, 25 € im PremiumPlus und 35 € im PlatinumPlus.
Bei gemäß §2 Ziff. 2b versichertem Diebstahl trägt der Versicherte im PremiumPlus einen Selbstbehalt in Höhe von 20% des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung mind. aber 25 € sowie im PlatinumPlus einen Selbstbehalt in Höhe von 25% des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung mind. aber 35 €.
3. Der Versicherte hat den Selbstbehalt vor der Schadenregulierung (Auslieferung des reparierten Gerätes bzw. Ersatzgerätes) an SB24 per Überweisung zu zahlen.
3.1 Mobilfunkendgeräte:
SB24 ist berechtigt, die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von15 €, 25 € bzw. 35 € vom Konto des Versicherten abzubuchen;

§ 6 Subsidiarität

Der Versicherer gewährt dem Versicherten insoweit keinen Versicherungsschutz, als der Versicherte Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

§ 7 Örtliche Geltung der Versicherung

1. Die Versicherung gilt weltweit.
2. Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Schutzbrief ist ausschließlich der Wohnort des Versicherten in Deutschland.

§ 8 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt am Mittag des Tages, der im Schutzbrief als Versicherungsbeginn ausgewiesen wird, sofern der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig an SB24 zahlt. Er endet am Mittag des Tages, der im Schutzbrief als Versicherungsablauf ausgewiesen wird.
2. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Monate und verlängert sich stillschweigend um jeweils 1 Monat, wenn der Schutzbrief nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird; die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
2.1 Mobilfunkendgeräte:
Die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Monate und verlängert sich stillschweigend um jeweils 1 Monat, wenn der Schutzbrief nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird; die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
3. Mit Beendigung des 60. Vertragsmonats endet der Schutzbrief automatisch, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf.
3.1 Mobilfunkendgeräte:
Mit Beendigung des 36. Laufzeitmonats endet der Schutzbrief automatisch, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf.
4. Im Totalschadenfall oder bei Schadenfällen gemäß § 2 Ziff. 2 erlischt die Versicherung. In diesen Fällen steht dem Versicherer der Beitrag anteilig nach der Zeit zu, in der Versicherungsschutz bestanden hat.

§ 9 Beitrag und Beitragsanpassung

1. Die Zahlung des Beitrages ist, so im Schutzbrief nicht anders vereinbart, nur im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens möglich.
2. Die im Schutzbrief ausgewiesene monatliche Prämie erhöht sich zu Beginn jedes weiteren Versicherungsjahres automatisch um 0,50 €.
Mobilfunkendgeräte sind von §9.2 ausgenommen.

§ 10 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages

1. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Schutzbriefes zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten und im Schutzbrief angegebenen Versicherungsbeginn.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fällige Erst- oder Einmalbeitrag nach Erhalt des Schutzbriefes und der Zahlungsaufforderung eingezogen werden kann und der Versicherte einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
3. Konnte der fällige Erst- oder Einmalbeitrag ohne Verschulden des Versicherten von SB24 nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn der Versicherte nach schriftlicher Aufforderung durch SB24 die bei der Erteilung der Einzugsermächtigung angegebenen Daten unverzüglich überprüft und korrigiert bzw. dies veranlasst und der Erst- oder Einmalbetrag danach erfolgreich eingezogen werden kann.
4. Zahlt der Versicherte die erste Prämie nicht rechtzeitig sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Schutzbrief auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherte die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
5. Zahlt der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann SB24 vom Schutzbrief zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 11 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages

1. Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fällige Folgebeitrag zu dem im Schutzbrief oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherte einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Ergänzend gilt § 10 Ziffer 3 entsprechend.
3. Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherte ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. SB24 ist berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen.
4. SB24 kann den Versicherten bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn SB24 je Vertrag die rückständige Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen, Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht, aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
5. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
6. SB24 kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Schutzbrief ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherte mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird wenn der Versicherte zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherte bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
7. Hat SB24 gekündigt und zahlt der Versicherte nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Schutzbrief fort. Für Versicherungsfälle die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

§ 12 Veräußerung des Gerätes an einen Dritten, Gerätewechsel

1. Sollte der Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag für das Gerät rückgängig machen, kann der Schutzbrief gegen Erstattung der zeitanteiligen Prämie zum Ende des Meldemonats gekündigt werden (maßgebend ist der Posteingang bei SB24).
2. Wird das Gerät im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung durch ein neues Gerät gleicher Art und Güte ersetzt, geht der Schutzbrief auf das neue Gerät über. Voraussetzung für den Übergang ist die schriftliche Anzeige des Geräteaustauschs
an SB24. Die für das ursprüngliche Gerät vereinbarte Vertragslaufzeit sowie der vereinbarte Deckungsumfang verändert sich dadurch nicht.
Falls der Schutzbrief bereits in Anspruch genommen wurde, behält sich SB24 vor, eine Aufwandsentschädigung geltend zu machen.
3. Wird ein versichertes Gerät vom Versicherten veräußert, so endet der Versicherungsschutz für das Gerät mit dem Tage der Veräußerung. Der Erwerber kann innerhalb von vier Wochen nach Veräußerung beantragen, dass die Versicherung auf ihn übergeht.

§ 13 Obliegenheiten des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Der Versicherte ist verpflichtet:
a) den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden, telefonisch oder schriftlich der SB24 GmbH, Postfach 4133, 59037 Hamm anzuzeigen;
b) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schaden zu sorgen und dabei die Weisung des Versicherers oder seines Beauftragten einzuholen und zu befolgen, sowie Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht – ggfs. auch gerichtlich – geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen;
c) den Versicherer und dessen Beauftragten bei der Schadenermittlung und -regulierung nach Kräften zu unterstützen, ihnen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Umstände, die auf den Versicherungsfall Bezug haben, (auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege einzureichen;
d) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung, Sabotage, Vandalismus oder durch vorsätzliche Beschädigung durch Dritte unverzüglich – unter detaillierter Angabe der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Geräte – der nächst erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer oder dessen Beauftragten eine Kopie der Anzeige zu übersenden.
2. Verletzt der Versicherte eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
a) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen.
b) Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
c) Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 14 Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen

1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung SB24 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherte den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache ein Ersatz oder eine Entschädigung geleistet wurde, hat der Versicherte das Ersatzgerät zurückzugeben bzw. die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherte hat dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
3. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

§ 15 Besondere Verwirkungsgründe

1. Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.
2. Führt der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftänderungen

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sind ausschließlich an die Schutzbrief24 GmbH, Postfach 4133, 59037 Hamm zu richten.
2. Hat der Versicherte eine Änderung seiner Anschrift SB24 nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherten gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherten zugegangen sein würde.

§ 17 Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht

1. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.
3. Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhält der Versicherte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer den Versicherten vor dem für den Sitz des Versicherers zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.
4. Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

Bedingungen für Schutzbrief24 Gruppenvertrag
Fassung Stand September 2013